"Mittelungspegel" nach der TA Lärm

Mittwoch 11. 11.

Freitag 13.11.

Samstag 14.11.

Sonntag 15.11

Montag 16.11.

Dienstag 17.11.
Mittwoch 18.11.

Donnerst 19.11.

Freitag 20.11.

Samstag 21.11.

Sonntag 22.11.

Montag 23.11.

Dienstag 24.11.

Mittwoch 25.11.

Donnerst 26.11.

Freitag 27.11.

Samstag 28.11.

Sonntag 29.11.

Montag 30.11.

Dienstag 1.12.

Mittwoch 2.12.

Donnerstag 3.12.

Freitag 4.12.

Samstag 5.12.

Sonntag 6. 12.

Montag 7.12.

Dienstag 8.12.

Mittwoch 9.12.

Donnerst. 10.12.

Freitag 11.12.

Samstag 12.12.

Sonntag 13.12.

Drei Mittwoch-Kurven

Drei Freitag-
Kurven

www.HeidelbergerAltstadtlaerm.de

Datensammlung zum Heidelberger Altstadtlärm
Zweck
Die bis jetzt vorhanden Schallpegelkurven zum nächtlichen Altstadtlärm in Heidelberg werden zur Zeit hier gesammelt.
Die Kurven sind als Hilfsmittel für eine transparente und effektive Stadtpolitik gedacht.
Transparent deswegen, weil mit diesen Kurven beide, Gegner und Befürworter, jeweils die Grundlagen der Entscheidungen nachprüfen und sogar nachmessen können.
Effektiv deswegen, weil mit diesen Kurven die Wirkung von Maßnahmen überprüft und, falls notwendig, verbessert werden kann.
Der erste Schritt in diese Richtung ist die Bereitstellung von Daten, mit denen man vergleichen kann. Dazu trägt diese Seite bei.
Gemessen:
Die Kurven auf dieser Seite wurden mit einem handelsüblichen
Gerät der Firma Voltcraft gemessen. Das Gerät war vorher in wissenschaftlichen Messungen im Einsatz. Am 30. November ergab eine Überprüfung mit einem zugelassenen Eichgerät keine Veranlassung zu einer Nachjustierung.

Die mitgelieferte Software liefert dann diese Anzeige:

Kurven:
Die Schallpegelkurven erhält man dann z.B. mit Microsoft Excel.
Microsoft Excel wandelt die als Textdatei vorliegenden Daten in eine Tabelle um.
Über Einfügen/Diagramme werden damit Diagramme erstellt. Zur Weiterverarbeitung sind die Diagramme hier mit einem "Screenshot" aufgenommen und dann als Bilddatei gespeichert.
Die Originaldatensätze sind auf Anfrage jederzeit verfügbar.
Kurven lesen:
Die Kurven entstehen, indem alle nacheinander entstandenen Messpunkte miteinander verbunden werden. Daher zeigt jeweils der obere Rand der Zackenkurven die um diese Zeit höchsten gemessenen dBA Werte und der untere Rand der Zackenkurve die niedrigsten gemessenen Werte.
Strassenlärm ist ein vorwiegend diffuses Geräusch. Dieses diffuse Geräusch ist in diesem Fall hier ausserdem noch ohne jede Frequenzaufzeichnung aufgenommen. Jede Interpretation der Kurven muß daher immer unspezifisch bleiben.
Konzentriert man sich auf die Unterkante der Zackenkurve, dann findet man die klarsten Verhältnisse. Die Unterkante der Kurve zeigt, welche durchgängige Mindestbelastung an dieser Stelle zu dieser Zeit angetroffen wurde.
Die typische Kurve zeigt einen deutlichen Anstieg zum Beginn der Nacht, der später in ein gehobenes, leicht steigendes Plateau übergeht. Am Ende des Plateaus folgen ein oder mehrere, mehr oder weniger deutliche Kamel - Höcker. Diese Höcker enden mit einem ausgeprägten Abfall auf die niedrigsten Werte der Nacht. Von dort aus beginnt ein langsamer aber stetiger Anstieg, wenn die Stadt am Morgen aufwacht.
Einladung:
Wer Schallpegelkurven hat für diese Internetseite, ist eingeladen, sich zu melden.
Bürgerintiativen oder andere, die gerne Ihre Adresse hier aufgelistet hätten, sind ebenfalls eingeladen, sich zu melden.
Von wem:
Die Seite ist von
Götz Jansen
Kettengasse 13
69117 Heidelberg
06221 91 49 97
JansenG@aol.com
Das Dezibel (dB, bzw. dBA) ist eine logarithmische Maßeinheit.
Das hat damit zu tun, dass der Umfang der vom menschliche Gehör wahrgenommenen Lautstärke so groß ist, dass eine normale, eine lineare Skala sehr unpraktisch wäre diese Spannweite zu erfassen. Lautstärke misst man daher in einer logarithmischen Einheit.
Das hat aber zur Folge, dass die Orientierung auf einer Dezibel Skala für uns sehr fremd und ungewohnt ist.
Als Anhaltspunkt gilt allgemein, dass eine Steigerung des Pegels um 10 dBA als eine Verdopplung der Lautstärke empfunden wird. Das ist allerdings „nur“ eine Empfindung und entsprechend unsicher. Tatsächlich sprechen neuere Experimente auch dafür, dass eher ein Unterschied von 6 dBA als Verdopplung der Lautstärke empfunden werden.
Ganz ohne unsichere menschliche Empfindung kommt man aus, wenn man die Schallintensität betrachtet. Die Schallintensität kann errechnet werden, sie ist eine Leistung, ebenso wie auch z.B. Kilowatt eine Leistung ist.
Die Schallintensität wird schon durch eine Steigerung des Geräuschpegels um 3 dBA verdoppelt. Wenn morgens nicht eine Kehrmaschine durch die Straße fährt, sondern gleichzeitig zwei Kehrmaschinen im Tandem, ergäbe das eine Steigerung der Messung um 3 dBA. Beispielsweise kann also eine Verdopplung der Schallintensität durch eine Verdopplung der Schallquelle erzeugt werden.
Mit dem Bundesimmissionsschutzgesetz hat sich die Bundesrepublik auf die Einhaltung folgender Richtwerte zur Lärmbelastung festgelegt:
|
Immissionsrichtwerte:
|
| |
6 bis 22 Uhr |
22 bis 6 Uhr |
| Industriegebiete |
bis 70 dBA |
bis 70 dBA |
| Gewerbegebiete |
65 dBA |
50 dBA |
| Kerngebiete, Dorf- und Mischgebiete |
60 dBA |
45 dBA |
| Allgemeine Wohn- und Kleinsiedlungsgebiete |
55 dBA |
40 dBA |
| Reine Wohngebiete |
50 dBA |
35 dBA |
| Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten |
45 dBA |
<35 dBA |
Den Verwaltungen ist die Einhaltung dieser gesetzlichen Verpflichtung in der Verwaltungsvorschrift "TA Lärm" (
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) auferlegt worden. Die Tabelle steht in
Abschnitt 6.
In der vorliegenden Sammlung von Schallpegelkurven können entsprechende 45 dBA - Bezugslinien den einzelnen Kurven jeweils zugeschaltet werden (s. dort "Richtwerte").
Die 30 dBA-Linien, die in den Vignetten eingetragen sind, haben keinen Zusammenhang mit den Immissionsrichtwerten, sie dienen nur als optische Bezugslinie um einen Gesamtüberblick zu erleichtern.
Spitzenpegelkriterium
Im letzten Satz von Abschnitt 6 der TA Lärm heißt es: "Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten." Dieses Kriterium (Spitzenpegelkriterium) wird jedesmal verletzt, wenn die gemessene Kurve die 65 dBA Linie überschreitet.
Der Mittelungspegel
Der Mittelungspegel nach der TA Lärm ist nicht zu verwechseln mit dem Mittelwert oder Mittelpegel. Der Mittelungspegel der TA Lärm wird technisch auch "
energieäquivalenter Dauerschallpegel" genannt oder treffender "Intensitätsmittel". Er wird nach einer DIN Norm ermittelt und ist notwendig, um den ansteigenden Energiegehalt und damit die gesteigerte Stör-Eigenschaft von hohen Schalldrücken zu erfassen. Besondere Impulse, hier z.B. grölende Besucher auf der Straße, müssen wegen der subjektiven Störwirkung solcher Geräusche nach Anlage A 2.5.3. der TA Lärm zusätzlich noch durch Zuschläge berücksichtigt werden. Zum Beispiel für Gaststättenbesucher gelten Impulszuschläge von 8 dBA (Verwaltungsgerichtshof Mannheim 14. Senat 2736/01).
Beispielsweise mit diesen oder mit anderen Zuschlägen wird mit dem Mittelungspegel der
Beurteilungspegel gebildet (TA Lärm Abschnitt 2.10). Der Beurteilungspegel ist dann der Wert, den die Immissionsrichtwerte zugrunde legen.
Die in einem Excel Programm ermittelten amtlichen Mittelungspegel bis sechs Uhr morgens sind in dieser Sammlung zu jeder Kurve angegeben (dort "Richtwerte"). Sie sind ausserdem in einer Übersicht zusammengestellt.
Die Mittelungspegel erlauben auch Vergleiche: Ein Mittelungspegel von 55 - 60 dBA, wie er z.B. in der Kettengasse schon am Dienstag erreicht wird, entspricht einem Wohnort 1600 m bis 2300 m neben dem Ende der Startbahn des Frankfurter Flughafens bei Tagesbetrieb. Oder: 65 - 70 dBA, wie sie z.B. in der Hauptstraße und in der Unteren Straße erreicht werden, entsprechen einem Schlafzimmer in 750 m bis 1000 m Abstand neben der Frankfurter Startbahn.
Das sieht man auf
www.laermkarten.de/dialogforum2010/index.php. Dort sind entsprechende Werte des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie aufgetragen.
Beschwerde gegen neue Ausnahmen
Wegen neuer Ausnahmen zur Sperrzeit, habe ich am 18.3.10 beim Regierungspräsidium in Karlsruhe eine Aufsichtsbeschwerde gegen unseren Oberbürgermeister Herrn Dr. Würzner eingereicht. Auf diesem Link hier
Aufsichtsbeschwerde kann man sich die Beschwerde als .pdf Datei (6 Seiten, 350 KB) ansehen.
Die Begründung der städtischen Maßnahme steht hier:
Auskunft (.pdf Datei, 1 Seite).
Das Ziel, das ich mit der Beschwerde verfolge, ist: Messwerte sollen respektiert werden, Realitäten auf den Altstadtstraßen sollen anerkannt werden. In der Heidelberger Altstadt sind dauerhafte Lösungen anders nicht denkbar.
Am 22.7.10 hat das Regierungspräsidium darauf geantwortet:
Antwort des Regierungspräsidiums
Meine Reaktion darauf an das Justizministerium:
Justizministerium BW
Das Innenministerium hat abschliessend so reagiert:
Innenministerium BW
Klage
Inzwischen habe ich eine Klage beim Verwaltungsgericht in Karlsruhe vorbereitet.
Klageentwurf (.pdf Datei, 4 Seiten) dazu:
Anlagensammlung (.pdf Datei, 9 Seiten)
Der Entwurf
lag seit dem 19. Juli Herrn Dr. Würzner zur Information vor.
Am 27. Juli haben wir die Klage eingereicht. Dem Entwurf zusätzlich zugefügte Anlagen:
Antwort des Regierungspräsidiums auf die Beschwerde und
OVG und VGH Leitsätze zur Zurechnungsfrage (die sind auch bei "Lärm und Sperrzeit" Texte, dort "Auswirkung auf die Nachbarschaft")
Nach zwei Erinnerungen der Stadtverwaltung durch das Gericht lag aus Heidelberg bis zum 23. November noch keine Stellungnahme vor.
In dieser Zeit haben wir das Gericht auf den Film "Ballermann
Heidelberg Besucher in diesem Film nach ihren Herkunftsangaben 1 aus Ladenburg (15 km), 1 aus Sinsheim (29 km), 2 aus Mainz (90 km) stammen.
In dieser Woche haben wir dem Gericht auch die
Beschlussvorlage vorgelegt, mit der in der Gemeinderatsitzung vom 17.12.2009 (s. Internetseite der Stadt) die heute gültige Sperrzeitregelung vor der Abstimmung begründet wurde.
Die Stellungnahme der Stadt fehlt immer noch, vorab haben wir schon mal
unsere Standpunkte zusammengestellt und dem Gericht vorgelegt.
Stand Nov. 2010
Den Klageantrag haben wir geändert und neu vorgelegt:
Klageantrag 05. Dez.
Jetzt haben wir auch eine Reaktion der Stadtverwaltung
Schriftsatz vom 30. November und unsere Antwort darauf:
Auf den Schriftsatz v. 30.11.
Stand Dez. 2010
Weitere Entwicklungen dazu sind erst im März zu erwarten, das ergab eine Rückfrage beim Gericht.
Stand Feb. 2011
Die Akte liegt beim Richter.
Stand März 2011
Das Gericht hat uns verschiedene Fragen vorgelegt:
Anfrage 22.03. Die Beantwortung dieser Fragen haben wir dem Ermessen des Gerichts unterstellt:
Auf die Anfrage 23.03. Inhaltlich hatten wir uns in unserer Antwort auf die Reaktion der Stadtverwaltung (s.o.) zu diesen Fragen schon geäußert.
Leitsätze zu den vom Gericht angeführten Entscheidungen:
Entscheidungen zur Anfrage
Stand März 2011
Vom Gericht haben wir jetzt die Auskunft: für diese Klage lassen sich zur Zeit keine Termine einschätzen.
Ausschnitt aus der Rhein-Neckar-Zeitung vom 27. 5. und
Vorlage beim Gericht.
Stand Mai 2011
Den bevorstehenden Jahrestag der Klageeinreichung habe ich zum Anlass genommen, die Situation für das Gericht zusammenzufassen unter dem Motto "der Fall verdient keinen Aufschub".
KeinAufschub
Stand Juni 2011
Klagen von Wirten gegen die Stadt Heidelberg haben inzwischen schon eine Entscheidung. Es handelt sich um Klagen, die laut ihrem Aktenzeichen anscheinend deutlich nach uns eingereicht worden sind. Um das aufzuklären, habe ich mich an die Verwaltungsabteilung des Gerichtes gewandt.
Antrag Verwaltungsabteilung.
Stand Oktober 2011
Es ist soweit,
Verhandlungstermin ist am 9. November, 9:30 Uhr Dienstgebäude des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, Röntgenstraße 2a, 3. Obergeschoss, Sitzungssaal 3.
Last minute - Argumente:
Eingabe der Stadtverwaltung und unsere
Erwiderung darauf.
Die Begründung fehlt noch, aber so viel ist klar: die Klage ist abgewiesen. Die Verhandlung war klar und auch für uns, als Nicht Vertretene, sehr gut geführt. Aus dem Verlauf der Verhandlung ergibt sich, dass Fragen zum Sachverhalt ganz sicher nicht der Grund sind für die Abweisung. Eher ist zu erwarten, dass die Abweisung mit einer anderen Einordnung der Entscheidungen des obersten Gerichtes begründet wird. Besonders würde sich das auf die 1 C 10/95 des Bundesverwaltungsgerichtes beziehen und auf die sich darauf aufbauenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichtshöfe. Die
BVerwG 1 C 10/95 spielt beispielsweise in
unsere Standpunkte eine Rolle und in unserer Erwiderung
Auf den Schriftsatz v. 30.11.
In der nächsten Instanz, Verwaltungsgerichtshof Mannheim, herrscht Vertretungszwang. Wir sind also jetzt auf Anwaltssuche und hoffen, dass die Begründung der Abweisung bald kommt.
Stand November 2011
Unsere Anwaltsuche ist inzwischen abgeschlossen, die Begründung des Urteils fehlt allerdings immer noch. Erst wenn die Urteilsbegründung bei uns eingegangen ist, kann das Verfahren weiter gehen, erst dann können wir Berufung einlegen und dann unsere Berufung begründen. Eine Rückfrage beim Gericht ergab, im ungünstigsten Fall kann die Abgabe der Urteilsbegründung sich bis zu sechs Monate nach dem Gerichtstermin hinziehen.
Stand Januar 2012
In der Wartezeit auf die Urteilsbegründung etwas zum Lesen über "Schutz der Anwohner vor nächtlichem Lärm", über "Lärm-Richtlinien", über "Straßen mit hohen Lärmpegeln und einer großen Zahl von Betroffenen", über "Dezibel", über "kurzfristig umsetzbare Maßnahmen mit spürbarer Wirkung":
Heidelberger Lärmschutz aus dem Stadtblatt vom 1. Februar 2012.
Noch mehr Lesestoff, diesmal aus dem Spiegel Nr. 5/2012, S. 106
Quälender Lärm. Ab der vierten Seite unten geht es dort auch darum, daß Lärm gesundheitschädlich ist. Das ist lange bekannt und das ist ja auch die Grundlage für das Bundes-Immissonsschutzgesetz und die TA Lärm. Jetzt weiß man, der Gesundheitsschaden tritt auch dann ein, wenn der Betroffene sich dessen gar nicht bewußt wird, das heißt: auch wenn er z.B. gar nicht aufwacht durch das Geräusch.
Hätten diese Untersuchungen schon beim Aufstellen des BImschG vorgelegen, wäre das BImSchG sicher schärfer ausgefallen. Eine Verschiebung der Beweislast wäre beispielsweise eine der Möglichkeiten gewesen, diesen Umstand zu berücksichtigen.
Stand Februar 2012
Texte zu Lärm und Sperrzeit
Sperrzeit (Gesetz, bzw. Verordnung, .pdf Datei, 1 Seite)
Gewichtung (z.B. Gewichtung des Nachtruhebedürfnisses von Anwohnern gegenüber dem Interesse des Inhabers einer Gaststätte, .pdf Datei, 3 Seiten)
Auswirkung auf die Nachbarschaft (Zuordnungsfrage, An- und Abverkehr, .pdf Datei, 3 Seiten)
Sperrzeitverlängerung (.pdf Datei, 2 Seiten)
Vergleich vor dem Wiesbadener Verwaltungsgericht
Dieser Vergleich vor dem Wiesbadener Verwaltungsgericht ist mir von Frau Marlen Theiß (marlen.t@t-online.de) übermittelt worden:
Wiesbadener Vergleich
Bürgeraussage zum Heidelberger Altstadtlärm
Von Herrn Danner habe ich eine Erklärung zum Heidelberger Altstadtlärm erhalten und im Verfahren vorgelegt:
Lärmerklärung
Zurück
Zurück
Richtwert
Zurück
Richtwert
Zurück
Richtwert
Zurück
Richtwert
Zurück
Richtwert
Zurück
Richtwert
Zurück
Richtwert
Zurück
Richtwert
Zurück
Richtwert
Zurück
Richtwert
Zurück
Richtwert
Zurück
Richtwert
Zurück
Richtwert
Zurück
Richtwert
Zurück
Richtwert
Zurück
Richtwert
Zurück
Richtwert
Zurück
Richtwert
Zurück
Richtwert
Zurück
Richtwert
Zurück
Richtwert
Zurück
Richtwert
Zurück
Richtwert
Zurück
Richtwert
Zurück
Richtwert
Zurück
Richtwert
Zurück
Richtwert
Zurück
Richtwert
Zurück
Richtwert
Zurück
Richtwert
Zurück
Richtwert
Zurück
Richtwert
Zurück
Richtwert
Zurück
Richtwert